Halbjahreszeugnis, blauer Brief, Versetzung: was jetzt hilft
Zum Halbjahr kommen die Zeugnisse, manchmal mit der Nachricht, dass die Versetzung gefährdet ist. Ab wann es Noten gibt, wie gewarnt wird und welche Fristen laufen, regelt jedes Bundesland anders. Hier steht, was in den 16 Ländern gilt und was Sie nach einem schlechten Zeugnis tun können.
Kurz gesagt
- Ab wann es Noten gibt, ob in der Grundschule versetzt wird und wie die Schule warnt, regelt jedes Bundesland selbst. Bei den Noten können oft auch einzelne Schulen abweichen.
- Der „blaue Brief“ ist Umgangssprache für die Warnung, dass die Versetzung gefährdet ist. Dass ein Kind aufsteigt, wenn die vorgeschriebene Warnung fehlt, regelt ausdrücklich nur Rheinland-Pfalz.
- Wer an einen Rücktritt in die Klasse darunter denkt, muss auf Fristen achten: In Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Thüringen läuft die Frist eine Woche nach dem Halbjahreszeugnis ab.
- Im Durchschnitt hilft Wiederholen nicht und schadet auch nicht deutlich. Mit gezielter Förderung im Wiederholungsjahr fallen die Ergebnisse etwas besser aus.
Das Zeugnis lesen
Was Ihr Kind zum Halbjahr nach Hause bringt, heißt nicht überall gleich. In Sachsen ist es eine „Halbjahresinformation“, ausgegeben am letzten Schultag des Halbjahres.[1] Baden-Württemberg verwendet den Namen für Klasse 4 und gibt Halbjahreszeugnisse und Halbjahresinformationen in der Regel zwischen dem 1. und 10. Februar aus, im laufenden Schuljahr also Anfang Februar 2027.[2] In Bayern bekommt Klasse 4 statt eines Zwischenzeugnisses eine „Zwischeninformation zum Leistungsstand“, im laufenden Schuljahr im Januar 2027.[3]
Was in den Bemerkungen steht
Lesen Sie das Zeugnis bis zum Ende. In den Bemerkungen steht in vielen Ländern, ob die Versetzung gefährdet ist, im Saarland etwa als „Versetzung gefährdet“ oder „Versetzung sehr gefährdet“.[4] Was das in Ihrem Land bedeutet, steht unten im Abschnitt zur Warnung vor der Versetzung.
Ein Vermerk kann auch heißen, dass eine Leistung nicht bewertet wurde. Nach einem Beschluss der Kultusministerkonferenz von 2003 (Fassung von 2007) kann vor allem in der Grundschule in besonders begründeten Ausnahmefällen zeitweise darauf verzichtet werden, Lesen und Rechtschreiben zu bewerten. Das wird im Zeugnis vermerkt.[5] In Bayern nennt das Zeugnis bei Notenschutz die nicht bewertete Leistung, aber ohne Hinweis auf die Beeinträchtigung.[6] In Hessen können in der Grundschule in besonders begründeten Ausnahmefällen die Rechenkenntnisse bei der Mathematiknote unberücksichtigt bleiben, jeweils für ein Halbjahr.[7]
In Klasse 4 zählt das Halbjahreszeugnis mit
In mehreren Ländern spielt das Halbjahreszeugnis der vierten Klasse für den Wechsel auf die weiterführende Schule eine Rolle. In Nordrhein-Westfalen ist die Schulformempfehlung Teil dieses Zeugnisses, in Niedersachsen wird es der Anmeldung an der neuen Schule beigefügt.[8], [9] In Berlin und Brandenburg reicht die Grundschule dagegen bis Klasse 6.[10] Mehr dazu steht im Artikel zum Übertritt nach Klasse 4.
Was in Ihrem Bundesland gilt
Wie das geregelt ist, hängt vom Bundesland ab. Die Tabelle zeigt für alle 16 Länder, ab wann es in der Regel Noten gibt, ob in der Grundschule versetzt wird und wie die Schule warnt, wenn die Versetzung gefährdet ist. Bei den Noten können in vielen Ländern die Schulen selbst abweichen, etwa per Beschluss der Schulkonferenz. Was an Ihrer Schule gilt, sagt Ihnen im Zweifel die Klassenlehrkraft oder die Schulleitung.
| Land | Noten ab | Versetzung in der Grundschule | Warnung bei gefährdeter Versetzung |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg[11], [12] | bei der Schule erfragen | ab Ende Klasse 2; Ende Klasse 4: Feststellung, ob das Ziel der Grundschule erreicht ist | Vermerk in der Halbjahresinformation (laut Regierungspräsidium Tübingen); Frist bei der Schule erfragen |
| Bayern[3] | Jahreszeugnis Klasse 2 | Klasse 1 und 2 rücken vor; in Klasse 3 und 4 „Vorrücken“ nach Notenregel | Hinweis im Zwischenzeugnis; Klasse 4: mit der Zwischeninformation im Januar |
| Berlin[13] | Klasse 3 (Elternmehrheit einer Klasse kann Beurteilung in Worten wählen) | keine: Aufrücken; Wiederholung nur im Ausnahmefall per Klassenkonferenz | kein Brief vorgeschrieben; die Klassenlehrkraft sucht rechtzeitig das Gespräch |
| Brandenburg[14] | Klasse 3 (Schulgremien können schriftliche Informationen statt Noten beschließen) | ab Ende Klasse 3 (Klasse 1 und 2 rücken auf) | Vermerk im Halbjahreszeugnis; später Brief in der Regel 10 Wochen vor der Zeugnisausgabe |
| Bremen[15], [16] | keine Notenzeugnisse, sondern Lernentwicklungsberichte; Note in Klasse 3 und 4 nur mit Genehmigung, am Schuljahresende | keine: alle rücken vor | entfällt |
| Hamburg[17], [18] | Halbjahr Klasse 4 (vorher Lernentwicklungsberichte) | keine: Aufrücken | entfällt; stattdessen Lern- und Fördervereinbarung |
| Hessen[19], [20], [21] | Ende Klasse 2 (Ausnahme: Schulen mit flexiblem Schulanfang) | ab Ende Klasse 2 (in Klasse 1 nur ausnahmsweise Nichtversetzung) | Vermerk im Halbjahreszeugnis und Brief spätestens 8 Wochen vor der Zeugnisausgabe |
| Mecklenburg-Vorpommern[22], [23], [24] | Klasse 3 | ab Ende Klasse 3 (vorher Schuleingangsphase) | „Information zur Versetzungsgefährdung“, schriftlich bis 30. April |
| Niedersachsen[25], [26], [27] | Klasse 3, wenn die Gesamtkonferenz Notenzeugnisse beschließt; sonst Berichtszeugnisse | Ende Klasse 2 und 3; Ende Klasse 4: Pflicht-Wiederholung nach eigener Regel | Bemerkung im Halbjahreszeugnis oder schriftliche Mitteilung bis 30. April |
| Nordrhein-Westfalen[8] | Ende Klasse 2; Schulkonferenz kann dort und in Klasse 3 verzichten; Klasse 4 immer | in die Klassen 3, 4 und 5 | „Lern- und Förderempfehlung“ zum Halbjahr; Brief in der Regel 10 Wochen vor dem Versetzungstermin |
| Rheinland-Pfalz[28] | Klasse 3 (Gesamtkonferenz kann Klasse 3 in Worten bewerten lassen) | keine: Aufsteigen im Klassenverband; Verbleib per Klassenkonferenz | schriftliche Mitteilung nach dem 1. Halbjahr; später spätestens 2 Monate vor dem letzten Unterrichtstag |
| Saarland[4] | Klasse 2 (zum Halbjahr nur Deutsch, Mathematik, Sachunterricht); Schulkonferenz kann abweichen | Ende Klasse 3 und 4 (Klasse 1 und 2 rücken auf) | Vermerk im Halbjahreszeugnis; später Brief spätestens 2 Monate vor dem letzten Unterrichtstag |
| Sachsen[1] | Klasse 2 (Deutsch, Mathematik, Sachunterricht) | ab Ende Klasse 2 (in Klasse 2 kommen alle ohne Versetzungsentscheidung) | bei der Schule erfragen |
| Sachsen-Anhalt[29], [30] | in der Regel Klasse 2 (zuerst Deutsch und Mathematik); Gesamtkonferenz kann abweichen | ab dem Übergang in Klasse 3 | Hinweis im Halbjahreszeugnis; später Brief spätestens 10 Wochen vor den Jahreszeugnissen |
| Schleswig-Holstein[31], [32] | Klasse 3 (Schulkonferenz kann Berichtszeugnisse beschließen) | keine in der ganzen Grundschule | entfällt in der Grundschule |
| Thüringen[33] | Klasse 3 (Fremdsprache weiter in Worten) | erst aus Klasse 4 (von 3 nach 4 Aufrücken) | Vermerk im Halbjahreszeugnis, in der Grundschule nur in Klasse 4 |
Stand Oktober 2026. Die verbindliche Auskunft gibt die Schule bzw. das Schulamt.
Hessen und Mecklenburg-Vorpommern haben ihre Regeln zum 1. August 2026 geändert. Ältere Ratgeber können für diese beiden Länder veraltet sein. Unsere Angaben folgen den seither geltenden Fassungen.[20], [21], [23]
Ab wann es Noten gibt
„Ab Klasse 3 gibt es überall Noten“ stimmt nicht. Bayern, Hessen, das Saarland und Sachsen benoten schon in Klasse 2, Sachsen-Anhalt in der Regel ebenfalls, teils zunächst nur in einzelnen Fächern.[1], [3], [4], [21], [30] In Nordrhein-Westfalen enthält das Versetzungszeugnis am Ende von Klasse 2 Noten, wenn die Schulkonferenz nicht darauf verzichtet.[8] Am anderen Ende steht Hamburg mit Noten erst ab dem Halbjahr von Klasse 4.[17] Bremen gibt in der Grundschule grundsätzlich Lernentwicklungsberichte statt Notenzeugnissen.[16]
Die Schule entscheidet mit
Wo Noten ab Klasse 3 vorgesehen sind, ist das oft nur der Regelfall. In Niedersachsen beschließt die Gesamtkonferenz jeder Schule, ob es in Klasse 3 und 4 Noten- oder Berichtszeugnisse gibt.[25] In Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein können Konferenzen bei Bewertungen in Worten bleiben, in Berlin kann das die Mehrheit der Eltern einer Klasse wählen.[13], [28], [31] Zwei Kinder derselben Klassenstufe im selben Land können also sehr verschiedene Zeugnisse bekommen.
Nicht jede Klasse bekommt ein Halbjahreszeugnis
In den ersten beiden Jahren gibt es in mehreren Ländern zum Halbjahr kein Zeugnis, etwa in Hessen und Rheinland-Pfalz, in der Schuleingangsphase in Nordrhein-Westfalen und in der Berliner Schulanfangsphase.[8], [13], [21], [28] Im Saarland ersetzt in Klasse 1 ein Entwicklungsgespräch das Halbjahreszeugnis, in Brandenburg gibt es in Klasse 1 und 2 einen Lernentwicklungsbogen mit Gesprächsangebot.[4], [14] In Bayern kann die Schule die Zwischenzeugnisse in Klasse 1 bis 3 durch ein dokumentiertes Lernentwicklungsgespräch ersetzen. Eltern, die das nicht möchten, bekommen trotzdem ein Zeugnis.[3]
Ab welcher Klasse es in Baden-Württemberg Noten gibt, erfahren Sie an der Schule. Fest steht: Für die Versetzung von Klasse 2 nach 3 zählen die Noten in Deutsch und Mathematik im Jahreszeugnis.[11] Schulen im Schulversuch „Lernförderliche Leistungsrückmeldung“ geben schriftliche Kompetenzrückmeldungen statt Schulbericht und Halbjahresinformation.[34]
Blauer Brief: die Warnung vor der Versetzung
Vom „blauen Brief“ sprechen fast alle, doch das ist Umgangssprache. Gemeint ist die Nachricht, dass die Versetzung gefährdet ist. Wie sie heißt, wann sie kommt und was geschieht, wenn sie ausbleibt, regelt jedes Land selbst.
Wo es keine Versetzungswarnung gibt
In Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein wird in der Grundschule nicht versetzt, also entfällt auch die Warnung.[15], [18], [31], [32] Die Berliner Grundschulverordnung schreibt keinen Warnbrief vor. Dort sucht die Klassenlehrkraft rechtzeitig das Gespräch, und die Schule plant Fördermaßnahmen.[13]
Vermerk zum Halbjahr, Brief mit Frist
In den meisten anderen Ländern gibt es zwei Stufen. Zuerst steht die Warnung im Halbjahreszeugnis. Zeigt sich das Problem erst später, kommt ein Brief mit fester Frist: je nach Land zehn oder acht Wochen vor der Zeugnisausgabe, zwei Monate vor dem letzten Unterrichtstag oder bis 30. April. Diese Termine gelten in jedem Schuljahr, im laufenden also etwa bis zum 30. April 2027. Einige Länder haben Besonderheiten:
- Hessen: Der Vermerk nennt die betroffenen Fächer. Zusätzlich kommt in jedem Fall einer Gefährdung ein Brief mit Beratungsangebot. Steht die Nichtversetzung fest, müssen die Eltern spätestens drei Tage vor der Zeugnisausgabe per Einschreiben informiert sein.[20]
- Nordrhein-Westfalen: Kinder mit gefährdeter Versetzung bekommen zum Halbjahr eine schriftliche „Lern- und Förderempfehlung“, erstmals im zweiten Schulbesuchsjahr. Die Frist von in der Regel zehn Wochen steht in einer Verwaltungsvorschrift. Das Schulgesetz verlangt einen Brief, wenn die Leistungen in einem Fach abweichend vom letzten Zeugnis nicht mehr ausreichen.[8], [35]
- Niedersachsen: Fallen die Leistungen erst nach dem 1. Mai erheblich ab, muss die Schule spätestens vier Wochen vor den Sommerferien benachrichtigen.[27]
- Mecklenburg-Vorpommern: Gefährdet ist die Versetzung, wenn an einem Stichtag der Notendurchschnitt in einem oder mehreren Fächern 4,5 oder schlechter ist. Jedes Jahr bis spätestens 15. März, im laufenden Schuljahr also bis zum 15. März 2027, führt die Klassenleitung ein Pflicht-Beratungsgespräch mit Kind und Eltern.[23]
- Baden-Württemberg: Den Vermerk in der Halbjahresinformation beschreibt eine Pressemitteilung des Regierungspräsidiums Tübingen.[12] Was genau gilt, erfahren Sie an der Schule.
Unabhängig davon müssen Schulen in Bayern und Thüringen Eltern möglichst früh informieren, wenn die Leistungen auffallend absinken, in Bayern in Textform, in Thüringen schriftlich.[33], [36] In Sachsen fragen Sie bei der Schule nach, ob und wie sie bei gefährdeter Versetzung warnt.
Und wenn die Warnung fehlt?
Ein verbreiteter Irrtum lautet: Ohne blauen Brief muss das Kind versetzt werden. Ausdrücklich so geregelt ist das nur in Rheinland-Pfalz. Wurde dort eine vorgeschriebene Mitteilung unterlassen, steigt das Kind auf.[28] In Nordrhein-Westfalen entsteht daraus kein Anspruch auf Versetzung. Hätte die Schule aber warnen müssen, bleibt bei der Entscheidung eine Minderleistung in einem Fach unberücksichtigt.[35] In Brandenburg, im Saarland, in Sachsen-Anhalt und in Thüringen begründet eine fehlende Warnung ausdrücklich keinen Anspruch auf Versetzung, in Hessen hat sie keine Rechtsfolgen für die Entscheidung.[4], [14], [20], [29], [33] Was in Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Sachsen gilt, erfahren Sie im Zweifel an der Schule.
Verlassen Sie sich also nicht auf einen fehlenden Brief. Wichtiger ist, was Sie aus einer Warnung machen. In Brandenburg, Hessen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern gehört ein Beratungsgespräch ausdrücklich dazu.[14], [20], [23], [29] Nehmen Sie das Angebot an, auch wenn die Nachricht wehtut.
Versetzung und Wiederholen in der Grundschule
„In der Grundschule bleibt niemand sitzen“ ist so pauschal falsch. In Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein gibt es in der Grundschule tatsächlich keine Versetzungsentscheidung.[15], [18], [31] In Berlin und Rheinland-Pfalz rücken die Kinder grundsätzlich auf. Die Klassenkonferenz kann aber eine Wiederholung anordnen beziehungsweise den Verbleib in der Klassenstufe beschließen, in Berlin spätestens drei Wochen vor den Sommerferien.[13], [28] In den übrigen Ländern wird ab Klasse 2, 3 oder 4 versetzt; in Bayern heißt das „Vorrücken“.
Die ersten beiden Jahre
In vielen Ländern bilden Klasse 1 und 2 eine Eingangsphase, innerhalb der nicht versetzt wird. Je nach Land kann ein Kind sie in einem, zwei oder drei Jahren durchlaufen, zum Beispiel in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, im Saarland und in Thüringen.[4], [8], [14], [22], [37] Ein drittes Jahr gilt dabei nicht überall als Sitzenbleiben: Sachsen-Anhalt rechnet es ausdrücklich nicht als Wiederholung, und auch die Bundesstatistik zählt es nicht so.[29], [38]
Wer über die Verweildauer entscheidet, ist unterschiedlich geregelt. In Mecklenburg-Vorpommern hat sich das gerade geändert: Seit dem Schuljahr 2026/27 entscheidet die Klassenkonferenz unter Einbeziehung der Eltern am Ende jedes Schuljahres. Bisher gab dort der Elternwille den Ausschlag.[23], [39]
Nach welchen Noten versetzt wird
Auch die Notenregeln unterscheiden sich stark. Zwei Beispiele:
- Hessen: In Klasse 2 bis 4 ist eine Versetzung in der Regel ausgeschlossen, wenn in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht „mangelhaft“ oder „ungenügend“ steht. Nichtversetzen soll die Schule nur, wenn das nach sorgfältiger Abwägung das bessere Mittel der Förderung ist. Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen allein sind kein ausreichender Grund.[20]
- Nordrhein-Westfalen: Versetzt wird, wer in allen Fächern mindestens „ausreichend“ hat oder nach seiner Gesamtentwicklung in der nächsten Klasse voraussichtlich erfolgreich mitarbeiten kann.[8]
Am Ende von Klasse 4
Was am Ende der vierten Klasse geschieht, ist besonders uneinheitlich. Eine „Versetzung in Klasse 5“ gibt es nicht überall. Je nach Land ist es
- eine Versetzung, zum Beispiel in Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, im Saarland, in Sachsen und in Thüringen,[1], [4], [8], [20], [23], [33]
- ein „Vorrücken“ nach Notenregel in Bayern,[3]
- die Feststellung, ob das Ziel der Grundschule erreicht ist (Baden-Württemberg), oder ob die Grundschule „erfolgreich besucht“ wurde (Rheinland-Pfalz),[11], [28]
- in Niedersachsen keine Versetzung, aber eine Pflicht zur Wiederholung, wenn zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht unter „ausreichend“ liegen; die Klassenkonferenz kann davon absehen,[26]
- in Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein keine Entscheidung nach Leistung.
Freiwillig wiederholen oder zurücktreten
Auch ohne Nichtversetzung kann ein Kind eine Klasse noch einmal besuchen: beim Rücktritt während des Schuljahres, bei der freiwilligen Wiederholung nach dem Schuljahresende. Beantragen können das die Eltern in fast allen Ländern. Selbst entscheiden dürfen sie es aber ausdrücklich nur in Brandenburg: Dort kann die Schule bei erheblichen Lernrückständen eine Wiederholung empfehlen, und die Eltern entscheiden.[14] In Bremen geht eine freiwillige Wiederholung nur mit Zustimmung der Eltern und im Einvernehmen mit der Schule.[15], [40] Sonst entscheidet auf Antrag der Eltern eine Konferenz oder die Schulleitung.
Einige Länder setzen enge Grenzen. In Hamburg gilt laut Stadt „Fördern statt Wiederholen“. Wiederholt wird dort nur ausnahmsweise und auf Antrag, etwa nach längerer Krankheit oder schwerer Belastung.[17], [41] In Schleswig-Holstein geht es in Klasse 3 und 4 nur in begründeten Ausnahmefällen und nur einmal.[31] In Baden-Württemberg und Sachsen ist die freiwillige Wiederholung einmal in der Grundschule möglich. In Sachsen und Sachsen-Anhalt zählt sie wie eine Wiederholung wegen Nichtversetzung.[1], [11], [29]
Entscheidend sind die Fristen. Sie sind teils sehr kurz:
| Land | Was Eltern beantragen | Frist |
|---|---|---|
| Bayern[3] | Rücktritt in die vorherige Klasse | spätestens zum Halbjahr |
| Berlin[13] | Rücktritt in die vorherige Klasse | spätestens am Ende des 1. Halbjahres |
| Brandenburg[14] | Rücktritt in die vorherige Klasse | spätestens 1 Woche nach dem Halbjahreszeugnis |
| Hessen[20] | freiwilliger Rücktritt | bis 2 Monate vor der Zeugnisausgabe zum Schuljahresende |
| Mecklenburg-Vorpommern[23] | Rücktritt in die vorherige Klasse | bis 15. Mai |
| Niedersachsen[26] | Zurücktreten im laufenden Schuljahr | vor dem 1. April |
| Rheinland-Pfalz[28] | Zurücktreten aus wichtigem Grund (Klasse 2 bis 4, einmal) | bis 1 Monat vor dem letzten Unterrichtstag |
| Saarland[4] | Zurücktreten (einmal) | am Ende von Klasse 3, nach dem Jahreszeugnis |
| Sachsen-Anhalt[29] | Rücktritt (nicht in die Schuleingangsphase) | spätestens 1 Woche nach dem Halbjahreszeugnis |
| Thüringen[37] | Rücktritt in die vorherige Klasse | spätestens 1 Woche nach dem Halbjahreszeugnis |
Die Termine gelten in jedem Schuljahr, im Schuljahr 2026/27 also zum Beispiel bis zum 15. Mai 2027 in Mecklenburg-Vorpommern. In den übrigen Ländern erfragen Sie die Frist bei der Schule. Eine Woche nach dem Halbjahreszeugnis ist sehr knapp: Wenn Sie in Brandenburg, Sachsen-Anhalt oder Thüringen über einen Rücktritt nachdenken, sprechen Sie gleich nach der Zeugnisausgabe mit der Klassenlehrkraft.
Keine Nachprüfung in der Grundschule
Eine Nachprüfung im Sommer ist in der Grundschule nicht vorgesehen. In Hessen gibt es sie ausdrücklich erst ab Klasse 6, in Niedersachsen ab Klasse 5, und im Saarland darf die Versetzung nicht von besonderen Prüfungsleistungen abhängen.[4], [20], [26] Ähnlich wirkt nur eine Regel in Sachsen-Anhalt: Fehlt zur Versetzung eine Notenstufe in einem einzigen Fach, kann das Kind auf Antrag der Eltern eine zusätzliche Leistungsfeststellung ablegen, spätestens am dritten Unterrichtstag des neuen Schuljahres. In der Schuleingangsphase gilt das nicht.[29]
Was die Forschung zum Sitzenbleiben sagt
Wie oft Grundschulkinder wiederholen
An den Grundschulen in Deutschland wiederholten im Schuljahr 2024/25 insgesamt 14.563 Kinder eine Klasse. Das sind 0,9 Prozent aller Grundschulkinder, also rund jedes hundertste.[38] Die Zahl hat eine Lücke: In Klasse 1 und 2 zählt die amtliche Statistik grundsätzlich keine Wiederholer, weil sich Kinder der flexiblen Eingangsphase nicht von regulären Klassen 1 und 2 trennen lassen.[38], [42] In Klasse 3 lag der Anteil im gesamten Primarbereich bei 1,2 Prozent, in Klasse 4 bei 0,6 Prozent.[38]
Zwischen den Ländern liegen die Quoten an Grundschulen weit auseinander: am höchsten in Rheinland-Pfalz mit 2,2 Prozent und Sachsen-Anhalt mit 1,8 Prozent, am niedrigsten in Berlin und im Saarland mit je 0,4 Prozent.[38] Oft zitierte Länderwerte wie 3,4 Prozent für Bayern gelten dagegen für alle Schularten, nicht für die Grundschule.[42]
Hilft eine Ehrenrunde?
Mythos
Eine Ehrenrunde gibt dem Kind Zeit, den Stoff aufzuholen. Danach läuft es besser.
Was die Forschung sagt
Im Durchschnitt nicht. Die bisher umfassendste neuere Metaanalyse von Goos, Pipa und Peixoto (2021) hat 84 methodisch solide Studien mit 1.328 Einzeleffekten ausgewertet, vom Kindergarten bis Klasse 12 und aus vielen Ländern.[43] Sie fand im Mittel keinen Effekt: Kinder, die wiederholten, entwickelten sich ähnlich wie vergleichbare Kinder, die versetzt wurden. Die mittlere Effektstärke lag bei minus 0,04 und war statistisch nicht von null verschieden.[43] Eine Effektstärke beschreibt, wie groß der Unterschied zwischen zwei Gruppen ist; Werte nahe null bedeuten kaum einen Unterschied. Für Wiederholungen in der Grundschule lag der Wert ebenfalls nahe null (minus 0,02, aus 51 Studien).[43]
Hinter dem Mittelwert steckt eine große Streuung: 35 Prozent der Einzeleffekte waren signifikant negativ, 41 Prozent nicht signifikant und 24 Prozent signifikant positiv.[43]
Worauf es ankommt
Zwei Ergebnisse dieser Metaanalyse sind für Eltern in Deutschland wichtig. Am ungünstigsten schnitt das Sitzenbleiben in Ländern ab, die wie Deutschland früh auf verschiedene Schulformen aufteilen (Effektstärke minus 0,18). Und es kam darauf an, was im Wiederholungsjahr geschah: Reines Wiederholen ohne zusätzliche Förderung war im Mittel leicht negativ (minus 0,10), Wiederholen mit gezielter Zusatzförderung leicht positiv (plus 0,20).[43]
Eine ältere Metaanalyse von Allen und Kollegen (2009, 22 Studien) fand: Je besser die Studien angelegt waren, desto weniger negativ fiel das Ergebnis aus. Studien mittlerer bis hoher Qualität zeigten im Mittel keinen von null verschiedenen Effekt auf die Leistung.[44]
Für Sie heißt das: Im Durchschnitt hilft Wiederholen nicht und schadet auch nicht deutlich. In Ländern wie Deutschland sind die Ergebnisse eher etwas schlechter, mit gezielter Förderung im Wiederholungsjahr etwas besser. Für Ihr einzelnes Kind sagen die Studien nichts voraus. Steht eine Wiederholung im Raum, ist deshalb die wichtigste Frage an die Schule: Was wird im Wiederholungsjahr anders, und welche Förderung bekommt mein Kind?
Nach einem schlechten Zeugnis
Ein schlechtes Halbjahreszeugnis ist eine Zwischenbilanz, kein Urteil über das ganze Schuljahr. Die folgenden Schritte sind praktischer Rat, keine Forschungsergebnisse.
Zuerst mit dem Kind sprechen
Ihr Kind hat das Zeugnis vor Ihnen gesehen und wartet darauf, wie Sie reagieren. Lesen Sie es gemeinsam und in Ruhe. Fragen Sie, wie Ihr Kind die Noten selbst sieht, was es überrascht hat und in welchem Fach es sich sicher fühlt. Fangen Sie bei dem an, was gelungen ist, auch wenn es nur eine Bemerkung zum Arbeitsverhalten ist.
Eine Strafe am Zeugnistag klärt nicht, warum es nicht lief. Verschieben Sie die Frage nach Konsequenzen, bis Sie mehr wissen. Sagen Sie Ihrem Kind lieber, dass Sie gemeinsam herausfinden wollen, was helfen kann.
Mit der Lehrkraft sprechen
Bitten Sie bald um ein Gespräch, nicht erst am nächsten Sprechtag. Gute Fragen sind: Wie sind die Noten zustande gekommen? Ist die Versetzung gefährdet, und gibt es dazu einen Vermerk oder Brief? Was plant die Schule, und was können wir zu Hause tun? Wie Sie so ein Gespräch vorbereiten und Absprachen festhalten, steht im Artikel zum Elternsprechtag.
Ursachen klären, dann handeln
Eine schlechte Note ist ein Ergebnis, keine Erklärung. Bevor Sie Nachhilfe buchen, lohnt die Frage, woher sie kommt:
- Betrifft es ein Fach oder mehrere?
- Kam der Abfall plötzlich oder über Monate?
- Ist in der Familie oder in der Klasse etwas passiert, das Ihr Kind beschäftigt?
- Fällt Ihrem Kind Lesen, Schreiben oder Rechnen schon lange besonders schwer, obwohl es übt?
Fehlt Stoff aus einem Fach, liegt gezielte Übung nahe, zu Hause oder mit Nachhilfe. Halten Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen trotz Übung an, ist eine Abklärung sinnvoller als mehr vom Gleichen. Wie sie abläuft und welche Rolle die Schule dabei hat, erklären wir im Artikel zu LRS und Legasthenie. Was eine Lerntherapie von Nachhilfe unterscheidet, erklären wir gesondert.
Checkliste zum Abhaken
Nach dem Halbjahreszeugnis
Druckt nur diesen Kasten, ohne den Rest der Seite.
Wann Sie sich Unterstützung holen sollten
Holen Sie sich Rat über die Klassenlehrkraft hinaus, wenn eines davon zutrifft:
- Die Noten fallen in mehreren Fächern stark ab, und niemand kann sagen, warum.
- Ihr Kind leidet sichtbar, geht etwa ungern oder mit Angst zur Schule.
- Sie oder die Lehrkraft vermuten Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen, die über längere Zeit anhalten.
- Eine Wiederholung steht im Raum, und Sie sind unsicher, ob sie Ihrem Kind hilft.
Quellen
Wir stützen uns bevorzugt auf Übersichtsarbeiten, Leitlinien und Angaben offizieller Stellen. Zuletzt geprüft am 4. Oktober 2026.
- [1] Sächsisches Staatsministerium für Kultus. Schulordnung Grundschulen (SOGS) vom 03.08.2004, Fassung gültig ab 01.02.2026, §§ 5, 18, 22, 25, 26. Abgerufen am 04.10.2026. revosax.sachsen.de
- [2] Kultusministerium Baden-Württemberg. Notenbildungsverordnung (NVO), zuletzt geändert durch Art. 15 der Verordnung vom 08.04.2026, §§ 3 und 4. Abgerufen am 04.10.2026. landesrecht-bw.de
- [3] Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus. Schulordnung für die Grundschulen in Bayern (Grundschulordnung, GrSO) vom 11.09.2008, zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 28.07.2026 und § 5 der Verordnung vom 01.07.2026, §§ 6, 13, 14, 15. Abgerufen am 04.10.2026. gesetze-bayern.de
- [4] Saarland. Zeugnis- und Versetzungsordnung für die Grundschulen in der Fassung vom 24.08.2000, §§ 3, 9, 10, 12, 13, 13a, 15 (§ 3 in der Fassung ab 17.12.2021). Abgerufen am 04.10.2026. recht.saarland.de
- [5] Kultusministerkonferenz (2003/2007). Grundsätze zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen. Beschluss vom 04.12.2003 in der Fassung vom 15.11.2007. Abgerufen am 04.10.2026. kmk.org
- [6] Freistaat Bayern. Bayerische Schulordnung (BaySchO) vom 01.07.2016, §§ 31 bis 36, Textfassung gültig ab 01.08.2026. Abgerufen am 04.10.2026. gesetze-bayern.de
- [7] Hessisches Kultusministerium (2025). Besondere Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen. Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV). Handreichung, 3. Auflage, November 2025, mit dem Wortlaut der §§ 37 bis 44 VOGSV. Abgerufen am 04.10.2026. kultus.hessen.de
- [8] Ministerium für Schule und Bildung NRW. Ausbildungsordnung Grundschule (AO-GS) vom 23.03.2005 mit Verwaltungsvorschriften, zuletzt geändert am 24.03.2025, §§ 2, 5, 6, 7, 8. BASS 13-11 Nr. 1.1. Abgerufen am 04.10.2026. bass.schule.nrw
- [9] Niedersächsisches Kultusministerium. Ergänzende Bestimmungen zur WeSchVO. Runderlass vom 03.05.2016, Nr. 10.2.3. NI-VORIS. Abgerufen am 04.10.2026. voris.wolterskluwer-online.de
- [10] Kultusministerkonferenz (o. J.). Grundschule (Primarbereich). Webseite. Abgerufen am 04.10.2026. kmk.org
- [11] Kultusministerium Baden-Württemberg. Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Grundschulen (Grundschulversetzungsordnung) vom 30.01.1984, zuletzt geändert durch Art. 19 der Verordnung vom 04.02.2025, §§ 1, 2, 5, 6. Abgerufen am 04.10.2026. landesrecht-bw.de
- [12] Regierungspräsidium Tübingen. Wichtige Informationen zur Halbjahresleistung Ihres Kindes. Pressemitteilung vom 13.01.2025. Abgerufen am 04.10.2026. rpt.baden-wuerttemberg.de
- [13] Senatsverwaltung für Bildung Berlin. Grundschulverordnung (GsVO) vom 19.01.2005, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 22.09.2025, §§ 19, 21, 22, 23. Abgerufen am 04.10.2026. gesetze.berlin.de
- [14] Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Brandenburg. Grundschulverordnung (GV) vom 02.08.2007, zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.07.2026, §§ 9, 11, 12. Abgerufen am 04.10.2026. bravors.brandenburg.de
- [15] Freie Hansestadt Bremen. Verordnung über die Organisation des Bildungsgangs der Grundschule (Grundschulverordnung) vom 01.08.2012, zuletzt geändert am 14.12.2021, §§ 5 und 7. Transparenzportal Bremen. Abgerufen am 04.10.2026. transparenz.bremen.de
- [16] Freie Hansestadt Bremen. Verordnung für Zeugnisse und Lernentwicklungsberichte an öffentlichen Schulen (Zeugnisverordnung) vom 20.06.2013, zuletzt geändert am 16.03.2022, § 18. Transparenzportal Bremen. Abgerufen am 04.10.2026. transparenz.bremen.de
- [17] Freie und Hansestadt Hamburg. Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums (APO-GrundStGy) vom 22.07.2011, zuletzt geändert durch Verordnung vom 01.07.2025, §§ 8, 9, 12. Abgerufen am 04.10.2026. landesrecht-hamburg.de
- [18] Freie und Hansestadt Hamburg. Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG), § 45, gültig ab 01.08.2022. Abgerufen am 04.10.2026. landesrecht-hamburg.de
- [19] Land Hessen. Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2023, zuletzt geändert am 22.06.2026, § 17. Abgerufen am 04.10.2026. rv.hessenrecht.hessen.de
- [20] Land Hessen. Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) vom 19.08.2011, zuletzt geändert am 22.06.2026, gültig ab 01.08.2026, §§ 19 bis 23 und Anlage 1. Abgerufen am 04.10.2026. rv.hessenrecht.hessen.de
- [21] Land Hessen. Verordnung über die Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und die Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM), Fassung vom 22.06.2026, gültig ab 01.08.2026, § 14. Abgerufen am 04.10.2026. rv.hessenrecht.hessen.de
- [22] Land Mecklenburg-Vorpommern. Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V), zuletzt geändert am 08.07.2026, §§ 13, 62, 64. Abgerufen am 04.10.2026. landesrecht-mv.de
- [23] Land Mecklenburg-Vorpommern. Versetzungsverordnung (VersVO M-V) vom 18.06.2026, gültig ab 01.08.2026, §§ 2, 3, 4. Abgerufen am 04.10.2026. landesrecht-mv.de
- [24] Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern (o. J.). Schulsystem im Überblick. Webseite. Abgerufen am 04.10.2026. regierung-mv.de
- [25] Niedersächsisches Kultusministerium. Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen. Runderlass vom 10.11.2023, Nr. 1.3 und 5.1. Abgerufen am 04.10.2026. mk.niedersachsen.de
- [26] Niedersächsisches Kultusministerium. Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (WeSchVO) vom 03.05.2016, Lesefassung Stand 25.01.2022, §§ 3, 7, 11, 13, 15. Abgerufen am 04.10.2026. mk.niedersachsen.de
- [27] Niedersächsisches Kultusministerium. Ergänzende Bestimmungen zur WeSchVO. Runderlass vom 03.05.2016, Nr. 2.7 und 2.8. NI-VORIS. Abgerufen am 04.10.2026. voris.wolterskluwer-online.de
- [28] Land Rheinland-Pfalz. Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen (Grundschulordnung) vom 10.10.2008, §§ 26, 27, 34, 39, 45, 46, 47 (§ 39 in der Fassung ab 01.08.2024). Abgerufen am 04.10.2026. landesrecht.rlp.de
- [29] Land Sachsen-Anhalt. Versetzungsverordnung (VersetzVO) vom 17.12.2009, letzte Änderung 21.07.2021, §§ 4, 5, 13, 16. Abgerufen am 04.10.2026. landesrecht.sachsen-anhalt.de
- [30] Land Sachsen-Anhalt. Zeugnisse und Bescheinigungen der allgemeinbildenden Schulen. Runderlass in der Fassung vom 22.04.2025, gültig ab 01.08.2025, Nr. 6.1 bis 6.7. Abgerufen am 04.10.2026. landesrecht.sachsen-anhalt.de
- [31] Land Schleswig-Holstein. Landesverordnung über Grundschulen (Grundschulverordnung, GrVO) vom 10.05.2017, zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 17.07.2026, §§ 4 und 6. Abgerufen am 04.10.2026. gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de
- [32] Land Schleswig-Holstein. Landesverordnung über Zeugnisse (Zeugnisverordnung, ZVO) vom 18.06.2018, zuletzt geändert am 29.11.2024, Liste der Bemerkungen. Abgerufen am 04.10.2026. gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de
- [33] Freistaat Thüringen. Thüringer Schulordnung (ThürSchulO), zuletzt geändert am 06.06.2025, §§ 18, 50, 55, 59, 60. Abgerufen am 04.10.2026. landesrecht.thueringen.de
- [34] Kultusministerium Baden-Württemberg (o. J.). Lernförderliche Leistungsrückmeldung. Webseite. Abgerufen am 04.10.2026. km.baden-wuerttemberg.de
- [35] Land Nordrhein-Westfalen. Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) vom 15.02.2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.07.2026, §§ 44 und 50. BASS 1-1. Abgerufen am 04.10.2026. bass.schule.nrw
- [36] Freistaat Bayern. Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) vom 31.05.2000, Art. 75, Textfassung gültig ab 02.10.2026. Abgerufen am 04.10.2026. gesetze-bayern.de
- [37] Freistaat Thüringen. Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG), zuletzt geändert am 02.07.2024, §§ 5 und 49. Abgerufen am 04.10.2026. landesrecht.thueringen.de
- [38] Statistisches Bundesamt. Statistischer Bericht Allgemeinbildende Schulen, Schuljahr 2024/2025, Tabelle 21111-07 und Informationen zur Statistik. Erschienen am 30.09.2025, korrigiert am 13.02.2026. Abgerufen am 04.10.2026. destatis.de
- [39] Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern. Neue Versetzungsverordnung tritt in Kraft. Pressemitteilung vom 17.07.2026. Abgerufen am 04.10.2026. regierung-mv.de
- [40] Freie Hansestadt Bremen. Bremisches Schulgesetz (BremSchulG), zuletzt geändert am 01.04.2025, § 37 Abs. 3. Transparenzportal Bremen. Abgerufen am 04.10.2026. transparenz.bremen.de
- [41] hamburg.de, Behördenfinder (o. J.). Schulbesuch, Klassenwiederholung. Abgerufen am 04.10.2026. hamburg.de
- [42] Statistisches Bundesamt. 2,2 % der Schülerinnen und Schüler wiederholten im Schuljahr 2024/2025 eine Klassenstufe. Zahl der Woche Nr. 26 vom 23.06.2026. Abgerufen am 04.10.2026. destatis.de
- [43] Goos, M., Pipa, J. & Peixoto, F. (2021). Effectiveness of grade retention: A systematic review and meta-analysis. Educational Research Review, 34, 100401. doi.org
- [44] Allen, C. S., Chen, Q., Willson, V. L. & Hughes, J. N. (2009). Quality of Research Design Moderates Effects of Grade Retention on Achievement: A Meta-analytic, Multi-level Analysis. Educational Evaluation and Policy Analysis, 31(4), 480–499. doi.org
- [45] Staatliche Schulämter Hessen (o. J.). Schulpsychologische Beratung und Prävention. Webseite. Abgerufen am 04.10.2026. schulaemter.hessen.de
- [46] Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (o. J.). Staatliche Schulberatung in Bayern. Webseite. Abgerufen am 04.10.2026. schulberatung.bayern.de
- [47] Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg (o. J.). Schulpsychologische Dienste. Webseite. Abgerufen am 04.10.2026. km.baden-wuerttemberg.de
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Hat Pädagogik und Informatik studiert. Schreibt hier über den Forschungsstand zum Lernen und prüft digitale Lernhilfen technisch, bevor sie hier erwähnt werden.
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