Lernschwierigkeiten Klasse 1–4

LRS und Legasthenie: Anzeichen, Diagnose, Förderung

Wenn ein Kind trotz Übens beim Lesen und Schreiben kaum vorankommt, haben Eltern viele Fragen. Wir ordnen ein, woran sich eine Lese- und Rechtschreibstörung zeigen kann, wer sie abklärt, welche Förderung belegt ist und wie die Schule damit umgeht.

Kurz gesagt

  • LRS und Legasthenie werden nicht einheitlich verwendet. Medizinisch heißt die Diagnose „Lese- und Rechtschreibstörung“, in der Schule meint LRS je nach Land Schwierigkeiten mit oder ohne Diagnose.
  • Typische Hinweise sind langsames, fehlerreiches Lesen und viele Rechtschreibfehler, die trotz Übung bleiben. Ohne wirksame Förderung bleibt die Störung häufig bestehen.
  • Die Förderung soll laut Leitlinie von 2015 (derzeit in Überarbeitung) direkt am Lesen und Rechtschreiben ansetzen. Farbfolien, Prismenbrillen und Wahrnehmungstrainings empfiehlt sie ausdrücklich nicht.
  • Nachteilsausgleich und Notenschutz regeln die Länder. In Bayern braucht es eine schulpsychologische Stellungnahme, in Nordrhein-Westfalen stellen die Deutschlehrkräfte den Förderbedarf fest.
Inhalt dieses Artikels
  1. LRS und Legasthenie: die Begriffe
  2. Anzeichen in den ersten Schuljahren
  3. Abklärung: wer, wie, wann
  4. Förderung in Schule und Familie
  5. Nachteilsausgleich: Grundlagen und Länderregeln
  6. Kosten, Krankenkasse und Jugendamt

LRS und Legasthenie: die Begriffe

LRS, Legasthenie, Lese-Rechtschreib-Schwäche, Lese- und Rechtschreibstörung: Die Wörter werden nicht einheitlich verwendet. Was gemeint ist, hängt davon ab, wer spricht: eine Arztpraxis, die Schule oder ein Gericht.

In der Medizin

In der in Deutschland gültigen Klassifikation ICD-10-GM heißt die Diagnose F81.0 „Lese- und Rechtschreibstörung“. Ihr Hauptmerkmal ist eine deutliche Beeinträchtigung der Lesefertigkeiten, die sich nicht allein durch das Alter, Sehprobleme oder unangemessenen Unterricht erklären lässt.[1] Auch die Begriffe „Entwicklungsdyslexie“ und „umschriebene Lesestörung“ fallen unter diese Diagnose, und Rechtschreibprobleme kommen häufig hinzu. Daneben gibt es F81.1, die „isolierte Rechtschreibstörung“: eine Beeinträchtigung der Rechtschreibung ohne vorausgegangene Lesestörung.[1]

In der Schule

Die Kultusministerkonferenz (KMK) spricht in ihren Grundsätzen nicht von Legasthenie, sondern von „besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben“ und von „Lese-Rechtschreibschwäche“.[2] In Nordrhein-Westfalen steht LRS für „Lese- oder Rechtschreibschwierigkeiten“, und die schulische Förderung setzt dort keine ärztliche Diagnose voraus.[3] Wenn die Schule von LRS spricht, ist also nicht unbedingt eine Diagnose gemeint.

Und Legasthenie?

Das Bundesverfassungsgericht setzt „Legasthenie“ mit der fachärztlich festgestellten Lese- und Rechtschreibstörung gleich.[4] Eine amtliche Abstufung, nach der LRS die leichte und Legasthenie die schwere Form wäre, gibt es nicht. Fragen Sie deshalb nach, ob eine Beobachtung im Unterricht, eine schulische Feststellung oder eine Diagnose aus einer Praxis gemeint ist. Wir verwenden hier „LRS“ als Oberbegriff und sprechen von einer Lese- und Rechtschreibstörung, wenn eine Diagnose gemeint ist.

Wie häufig, und worauf wir uns stützen

Die medizinische S3-Leitlinie von 2015 zur Lese- und/oder Rechtschreibstörung nennt eine Häufigkeit von etwa 3 bis 8 Prozent und zählt die Störung damit zu den häufigsten schulischen Entwicklungsstörungen.[5] Ihre letzte inhaltliche Überarbeitung stammt vom April 2015, gültig war sie bis April 2020.[5] Sie wird derzeit überarbeitet, die Neufassung ist laut Leitlinienregister der AWMF für den 31.10.2026 angekündigt.[6] Wir nutzen ihre Aussagen trotzdem und kennzeichnen sie als „Leitlinie von 2015“. Erscheint die Neufassung, prüfen wir diesen Artikel neu.

Anzeichen in den ersten Schuljahren

Fehler gehören zum Lesen- und Schreibenlernen dazu. Genauer hinschauen sollten Sie, wenn die Schwierigkeiten über längere Zeit bleiben und deutlich größer sind als bei den meisten Kindern der Klasse. Die Leitlinie von 2015 spricht von einer Leistung, die deutlich unter dem liegt, was nach Alter, Klassenstufe oder Intelligenz zu erwarten ist, und die den Alltag beeinträchtigt oder gefährdet.[5]

Woran sich das zeigen kann, beschreibt der Eintrag zur Überarbeitung der Leitlinie im AWMF-Register.[6] Hinweise können sein:

  • Beim Lesen: viele Fehler schon beim Lesen einzelner Wörter und ein deutlich langsameres Lesetempo.
  • Zu Beginn des Lesenlernens: Mühe, Laute zu unterscheiden und sich zu merken, welcher Buchstabe zu welchem Laut gehört.
  • Beim Zusammenziehen: Einzelne Laute werden nur sehr langsam zu einem Wort verbunden. Darunter leiden Lesetempo und Textverständnis.
  • Beim Schreiben: Fehler bei der Groß- und Kleinschreibung und bei mehreren Mitlauten hintereinander, ausgelassene, zusätzliche oder verwechselte Buchstaben bei ähnlich klingenden Lauten sowie Fehler bei langen und kurzen Vokalen.

Nicht jedes Kind zeigt alles davon. Bei manchen steht das Lesen im Vordergrund, bei anderen allein die Rechtschreibung. Manche Kinder gleichen ihre Schwierigkeiten eine Zeit lang aus, durch große Anstrengung, viel Unterstützung oder eine hohe Intelligenz, und liegen in Tests deshalb noch im unteren Normbereich. Die Leitlinie von 2015 empfiehlt, die Diagnose auch bei diesen Kindern zu stellen.[5] Wenn Ihr Kind für ein ordentliches Diktat viel länger übt als andere, lohnt deshalb ein genauer Blick.

Mythos

Legasthenie erkennt man an Buchstabendrehern und Spiegelschrift.

Was die Forschung sagt

Als Erkennungszeichen ist das nicht belegt. Die Beschreibung im AWMF-Register nennt andere Hauptmerkmale: viele Fehler und ein langsames Tempo beim Lesen, Mühe mit der Zuordnung von Buchstaben und Lauten und bestimmte Rechtschreibfehler.[6] Die dort genannten Verwechslungen betreffen ähnlich klingende Laute. Wer nur auf umgedrehte Buchstaben achtet, kann die eigentlichen Merkmale übersehen.

Die Hoffnung, dass sich das auswächst, ist verständlich. Die Leitlinie von 2015 hält aber fest, dass eine Lese- und Rechtschreibstörung ohne wirksame Förderung häufig bestehen bleibt.[5] Die KMK betont, dass Schwierigkeiten früh erkannt werden sollen, und hält die Beobachtung der Lernausgangslage besonders in Klasse 1 für wichtig.[2] Bis zur dritten oder vierten Klasse abzuwarten, ist deshalb kein guter Plan.

Abklärung: wer, wie, wann

Wann

Kinder mit erheblichen Problemen beim Lesen- oder Schreibenlernen sollen laut Leitlinie von 2015 möglichst früh eine Diagnostik erhalten und schon im ersten Schuljahr gefördert werden.[5] Nach den Grundsätzen der KMK gehören Diagnose, Beratung und Förderung zu den Aufgaben der Schule, und Eltern sollen über die Schwierigkeiten informiert werden.[2]

Wer

Ein naheliegender erster Schritt ist das Gespräch mit der Klassen- oder Deutschlehrkraft. Wie Sie es vorbereiten, beschreiben wir im Artikel zum Elternsprechtag. Wer danach abklärt, hängt davon ab, wofür Sie das Ergebnis brauchen:

  • Für die Förderung in der Schule ist nicht überall eine Diagnose nötig. In Nordrhein-Westfalen zum Beispiel stellen die Deutschlehrkräfte den Förderbedarf fest, auch auf Antrag der Eltern.[3]
  • Für Nachteilsausgleich und Notenschutz verlangen die Länder unterschiedliche Nachweise. In Bayern ist eine schulpsychologische Stellungnahme immer erforderlich und reicht auch aus.[7]
  • Für eine medizinische Diagnose sind nach Angaben des Bundesverbands Legasthenie und Dyskalkulie (BVL, ein Verband) Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten zuständig.[8]

Die schulpsychologische Beratung ist zum Beispiel in Hessen, Bayern und Baden-Württemberg kostenfrei und vertraulich.[9], [10], [11] Der BVL bietet nach eigenen Angaben außerdem ein Beratungstelefon und Ansprechpartner in seinen Landesverbänden an.[8]

Wie

Eine gründliche Diagnostik hat nach der Leitlinie von 2015 zwei Teile: normierte Leistungstests, die Lesetempo, Lesefehler, Leseverständnis und Rechtschreibfehler erfassen, und eine klinische Untersuchung, die Entwicklung, Familie, Schule und die seelischen Folgen der Schwierigkeiten einbezieht.[5] Durchführen sollen das Fachleute mit Erfahrung in Lese-Rechtschreibstörungen und in der Diagnostik bei Kindern.[5] Welche Tests es gibt und was Online-Tests leisten können, erklären wir im Artikel zum LRS-Test.

Als Grenzwert nennt die Leitlinie von 2015 eine Abweichung von 1,5 Standardabweichungen vom erwarteten Niveau. Ist die Störung klinisch gut belegt, genügt eine Abweichung ab 1,0.[5] Ein Abstand zwischen Intelligenz und Lese- oder Rechtschreibleistung ist dabei nicht zwingend: Die Abweichung kann an der Alters- oder Klassennorm gemessen werden oder am Abstand zur Intelligenz. Das war umstritten: Die Empfehlung erhielt 59 Prozent Zustimmung, die Deutsche Gesellschaft für Psychologie wollte per Sondervotum nur die Alters- oder Klassennorm.[5] Die Intelligenz muss trotzdem geprüft werden, um eine Intelligenzminderung als Ursache auszuschließen.

Ausgeschlossen werden muss außerdem, dass die Schwierigkeiten Folge einer allgemeinen Entwicklungsverzögerung, nicht korrigierter Seh- oder Hörprobleme, unzureichenden Unterrichts oder psychischer, neurologischer oder motorischer Störungen sind.[5] Augenprobleme kommen bei Kindern mit Legasthenie laut Leitlinie von 2015 aber nicht häufiger vor als bei anderen Kindern.[5] Das Sehen muss also geprüft werden, ein Sehproblem ist Legasthenie aber nicht.

Was mitgeprüft wird

Bei Kindern mit einer Lese- und Rechtschreibstörung kommen andere Schwierigkeiten häufiger vor als bei anderen Kindern. Die Leitlinie von 2015 empfiehlt deshalb, bei der Diagnostik auch auf ADHS, Angststörungen und eine Rechenstörung zu prüfen, bei entsprechenden Hinweisen außerdem auf eine Sprachentwicklungsstörung.[5] Für Kinder mit bereits diagnostizierter Störung nennt sie Spannen von 8 bis 18 Prozent für ADHS, 8 bis 23 Prozent für Angststörungen und 20 bis 40 Prozent für eine Rechenstörung.[5] Hat Ihr Kind auch beim Rechnen große Mühe, finden Sie mehr im Artikel über Dyskalkulie.

Wann zur Fachstelle?

Lassen Sie die Schwierigkeiten abklären, wenn …

  • Ihr Kind trotz regelmäßigen Übens deutlich langsamer und fehlerhafter liest als die meisten Kinder seiner Klasse.
  • die Rechtschreibfehler trotz Übung zahlreich bleiben, etwa bei Groß- und Kleinschreibung oder bei langen und kurzen Vokalen.
  • die Lehrkraft Sie auf anhaltende Schwierigkeiten im Lesen oder Rechtschreiben anspricht.
  • Ihr Kind unter den Schwierigkeiten leidet, Lesen und Schreiben meidet oder Angst vor Klassenarbeiten entwickelt.
  • zusätzlich Aufmerksamkeit, Rechnen oder die Sprachentwicklung auffallen.

Erste Ansprechpartner

Klassen- oder Deutschlehrkraft und Schulleitung. Die schulpsychologische Beratung (in Bayern ist ihre Stellungnahme für Nachteilsausgleich und Notenschutz nötig). Für eine medizinische Diagnose eine Praxis für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie. Das Jugendamt, wenn es um Eingliederungshilfe geht.

Förderung in Schule und Familie

Für die Förderung ist die Leitlinie von 2015 deutlich: Sie soll direkt an den Lese- und Rechtschreibproblemen ansetzen. Das ist eine starke Empfehlung (Grad A) mit 100 Prozent Zustimmung.[5] In der Meta-Analyse der Leitlinie von 2015, also einer Zusammenfassung mehrerer Studien, zeigten solche Förderungen kleine, aber statistisch gesicherte Effekte (Rechtschreiben g = 0,33, Lesen g = 0,30).[5] Für Eltern heißt das: Gute Förderung bringt Fortschritte, aber in kleinen Schritten. Ein Angebot, das schnelle Heilung verspricht, verspricht mehr, als die Forschung hergibt.

Was gute Förderung enthält

Nach der Leitlinie von 2015 übt eine wirksame Förderung vor allem:[5]

  • die Zuordnung von Buchstaben zu Lauten und von Lauten zu Buchstaben,
  • das Zerlegen von Wörtern in Laute, Silben oder Wortbausteine und das Zusammenziehen von Lauten zu Wörtern,
  • Rechtschreibregeln, die erklärt und geübt werden.

Kinder mit einer Lesestörung lesen außerdem besser, wenn Texte größer gedruckt sind und mehr Abstand zwischen Buchstaben, Wörtern und Zeilen haben.[5] Gefördert werden soll einzeln oder in kleinen Gruppen mit höchstens fünf Kindern, und zwar von Fachleuten mit ausgeprägter Erfahrung in Schriftspracherwerb und Lernstörungen. Die Förderung soll so lange dauern, bis Ihr Kind altersgerecht teilhaben kann, und mindestens einmal im Jahr überprüft werden.[5]

In der Schule

Nach den Grundsätzen der KMK erstellt die Schule individuelle Förderpläne und spricht sie mit Ihnen und Ihrem Kind ab. Eltern sollen Hinweise zur häuslichen Unterstützung und zu geeigneten Fördermaterialien bekommen.[2]

Wie die Förderung konkret aussieht, regeln die Länder. In Nordrhein-Westfalen gibt es zum Beispiel zusätzliche Förderkurse: in Klasse 1 und 2, in Klasse 3 bis 6, wenn die Leistungen im Lesen oder Rechtschreiben mindestens drei Monate lang nicht den Anforderungen entsprechen, und in Klasse 7 bis 10 im Einzelfall. Die Kurse umfassen in der Regel sechs bis zehn Kinder und bis zu drei Wochenstunden, für mindestens ein halbes Schuljahr.[3]

Zu Hause

Familie und Umfeld sollen laut Leitlinie von 2015 in die Förderung einbezogen werden.[5] Praktisch heißt das: Sprechen Sie mit der Lehrkraft oder der Fachkraft ab, was Ihr Kind gerade übt, und üben Sie zu Hause dasselbe, statt eigene Methoden auszuprobieren. Kurze, regelmäßige Übungszeiten lassen sich leichter durchhalten als lange Sitzungen am Wochenende. Wenn Sie Texte ausdrucken, können Sie Schrift und Abstände vergrößern.

Vorlesen darf weiter dazugehören: So erlebt Ihr Kind Geschichten, ohne sich jedes Wort erarbeiten zu müssen. Was Sie im Alltag für die Sprache tun können, steht im Artikel zum Wortschatz.

Was die Leitlinie von 2015 ausdrücklich nicht empfiehlt

Eltern begegnen auch Angeboten, die mit Wahrnehmung, Sehen oder Hirnfunktionen arbeiten. Die Leitlinie von 2015 empfiehlt ausdrücklich, die folgenden Maßnahmen nicht zur Förderung einzusetzen:[5]

  • Trainings der Hörwahrnehmung, der visuellen Wahrnehmung oder Blicksteuerung und audiovisuelle Wahrnehmungstrainings,
  • farbige Linsen (Irlen-Linsen) und Farbfolien,
  • Prismenbrillen; das Konzept der „Winkelfehlsichtigkeit“ ist wissenschaftlich nicht anerkannt,
  • Trainings der Hirnhälften (Hemisphärenstimulation),
  • Homöopathie, Akupressur, Osteopathie, Kinesiologie und Nahrungsergänzungsmittel,
  • Übungen gegen einen fortbestehenden frühkindlichen Reflex, visuelles Biofeedback und das Abkleben eines Auges,
  • das Medikament Piracetam.

Etwas schwächer rät sie davon ab, nur ganze Wörter lesen zu lassen, ohne sie zu zerlegen, und Konzentrationstrainings bei Kindern ohne zusätzliche Aufmerksamkeitsstörung einzusetzen, um Lesen und Schreiben zu verbessern.[5]

Mythos

Farbige Folien oder Brillen helfen beim Lesen.

Was die Forschung sagt

Laut Leitlinie von 2015 verbessern Irlen-Linsen und vergleichbare Farbfolien die Leseleistung nicht, sie sollen deshalb nicht eingesetzt werden.[5] Was bei einer Lesestörung tatsächlich hilft, ist schlichter: größere Schrift, mehr Abstand zwischen Buchstaben, Wörtern und Zeilen und gezielte Übung von Lesen und Rechtschreiben.[5]

Wenn Sie ein Förderangebot prüfen, helfen diese Fragen. Sie folgen den Empfehlungen der Leitlinie von 2015.

Checkliste zum Abhaken

Fragen an ein Förderangebot

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Nachteilsausgleich: Grundlagen und Länderregeln

Grundsätzlich gelten für alle Kinder dieselben Bewertungsmaßstäbe. Die KMK sieht für Kinder mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben aber zwei Wege vor und gibt dem ersten den Vorrang:[2]

  • Nachteilsausgleich: Ihr Kind bekommt andere Bedingungen. Beispiele der KMK sind mehr Arbeitszeit bei Klassenarbeiten, technische Hilfsmittel wie Audiohilfen oder Computer und Hilfen wie ein Lesepfeil, größere Schrift und klar gegliederte Arbeitsblätter.
  • Abweichende Bewertung: Einzelne Leistungen werden anders gewichtet oder nicht bewertet, etwa indem mündliche Leistungen stärker zählen oder Lesen und Rechtschreiben zeitweise nicht benotet werden, auch in Klassenarbeiten. In Bayern heißt eine Form davon Notenschutz.

Solche Abweichungen müssen im individuellen Förderplan begründet und dokumentiert sein. Gedacht sind sie für die Zeit, in der Kinder Lesen und Schreiben lernen; in höheren Klassen sollen sie wieder abgebaut werden.[2] Im Zeugnis kann vor allem in der Grundschule in begründeten Ausnahmefällen zeitweise auf die Bewertung von Lesen und Rechtschreiben verzichtet werden, das wird dann im Zeugnis vermerkt. Ein Nachteilsausgleich wie mehr Prüfungszeit gehört dagegen nicht ins Abschlusszeugnis.[2]

Die Einzelheiten regeln die Länder.[2] Wie unterschiedlich das ausfallen kann, zeigen zwei Beispiele.

Bayern

Die Bayerische Schulordnung regelt individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz in den §§ 31 bis 36 (Fassung gültig ab 01.08.2026). Der Nachteilsausgleich ändert dort die Leistungsanforderungen nicht. Die Arbeitszeit kann zum Beispiel um bis zu ein Viertel verlängert werden, in Ausnahmefällen bis zur Hälfte. Beim Notenschutz kann bei einer Lesestörung in Deutsch, Deutsch als Zweitsprache und den Fremdsprachen auf die Bewertung des Vorlesens verzichtet werden, bei einer Rechtschreibstörung auf die Bewertung der Rechtschreibung.[7]

Nötig ist ein Antrag in Textform. Als Nachweis einer Lese-Rechtschreib-Störung ist eine schulpsychologische Stellungnahme immer erforderlich und reicht auch aus. Darüber entscheidet die Schulleitung. Der Nachteilsausgleich erscheint nicht im Zeugnis. Beim Notenschutz nennt das Zeugnis die nicht bewertete Leistung, aber ohne Hinweis auf die Beeinträchtigung.[7]

Nordrhein-Westfalen

Grundlage ist der LRS-Erlass vom 19.07.1991, der in der aktuellen Vorschriftensammlung (BASS, Ausgabe 2026/2027) weiter enthalten ist. Den Förderbedarf stellen die Deutschlehrkräfte fest, auch auf Antrag der Eltern. Über die Teilnahme an Förderkursen entscheidet die Schulleitung.[3] Bei geförderten Kindern in Klasse 2 bis 6, im Einzelfall bis Klasse 10, fließt die Rechtschreibung nicht in die Bewertung schriftlicher Arbeiten ein, und die Lehrkraft kann mehr Zeit geben oder von einer Note absehen.[3]

Rechtschreibschwierigkeiten allein sind in Nordrhein-Westfalen kein Grund, ein Kind bei sonst angemessenen Leistungen als ungeeignet für Realschule oder Gymnasium einzustufen. Bei Hinweisen auf organische Ursachen soll die Schule den Eltern eine fachärztliche Untersuchung empfehlen.[3]

In den anderen Ländern

Die beiden Beispiele lassen sich nicht auf andere Länder übertragen. Fragen Sie die Schulleitung oder die schulpsychologische Beratung, welche Vorschrift in Ihrem Land gilt, welcher Nachweis verlangt wird und ob Sie einen Antrag stellen müssen. Lassen Sie sich Vereinbarungen schriftlich geben, etwa als Teil des Förderplans.

Was das Bundesverfassungsgericht 2023 entschieden hat

Das Urteil vom 22.11.2023 wird leicht so verstanden, als habe das Gericht Legasthenie-Vermerke im Zeugnis verboten. Das hat es nicht. Geklagt hatten drei bayerische Abiturienten mit Legasthenie (Abitur 2010), in deren Zeugnissen vermerkt war, dass die Rechtschreibung nicht bewertet wurde. Diese Vermerke verletzten ihr Grundrecht, weil sie auf einer damals diskriminierenden Verwaltungspraxis beruhten: Bayern brachte sie 2010 nur bei Legasthenie an, nicht bei anderen Behinderungen und nicht, wenn Lehrkräfte nach eigenem Ermessen auf eine Bewertung verzichteten.[4]

Zugleich stellte das Gericht fest, dass Legasthenie eine Behinderung im Sinne des Grundgesetzes ist (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG). Zeugnisvermerke über nicht bewertete Leistungen sind nach dem Urteil grundsätzlich gerechtfertigt und können sogar geboten sein, wenn sie bei allen Betroffenen gleich angebracht werden.[4]

Kosten, Krankenkasse und Jugendamt

Als Heilmittel auf Rezept zahlt die Krankenkasse bei LRS keine Förderung. Nach der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (in Kraft seit 05.08.2025) sind die Lese- und Rechtschreibschwäche und andere isolierte Lernstörungen keine Indikation für ärztlich verordnete Heilmittel wie Sprach- oder Ergotherapie.[15]

Fragen Sie vor dem Termin in der Praxis oder bei Ihrer Krankenkasse nach, ob die Kasse die ärztliche oder psychotherapeutische Abklärung bezahlt. Bei privater Lerntherapie lassen Sie sich vorab schriftlich geben, was eine Stunde kostet und wie lange die Förderung dauern soll. Was Lerntherapie ist, woran Sie Qualität erkennen und wie ein Antrag beim Jugendamt abläuft, steht im Beitrag zur Lerntherapie.

Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Jugendamt Eingliederungshilfe gewähren. Eine Lese- und Rechtschreibstörung allein reicht dafür nicht. Voraussetzung ist, dass die seelische Gesundheit Ihres Kindes mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem abweicht, was für sein Alter typisch ist, und dass dadurch seine Teilhabe beeinträchtigt ist oder eine Beeinträchtigung zu erwarten ist.[16]

Das Jugendamt holt dazu eine fachliche Stellungnahme ein, etwa aus der Kinder- und Jugendpsychiatrie oder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie. Sie beruht auf der deutschen ICD. Die Hilfe selbst soll nicht von derselben Person oder Stelle kommen, die die Stellungnahme abgegeben hat.[16] Zuständig ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der dafür ein Jugendamt einrichtet.[17] Fragen Sie dort nach, wie der Antrag abläuft.

Quellen

Wir stützen uns bevorzugt auf Übersichtsarbeiten, Leitlinien und Angaben offizieller Stellen. Zuletzt geprüft am 4. Oktober 2026.

  1. [1] Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) (2025). ICD-10-GM Version 2026, Block F80–F89. Abgerufen am 04.10.2026. klassifikationen.bfarm.de
  2. [2] Kultusministerkonferenz (2007). Grundsätze zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen. Beschluss vom 04.12.2003 in der Fassung vom 15.11.2007. Abgerufen am 04.10.2026. kmk.org
  3. [3] Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen. Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS). RdErl. d. Kultusministeriums vom 19.07.1991 (GABl. NW. I S. 174), BASS 14-01 Nr. 1, Ausgabe BASS 2026/2027. Abgerufen am 04.10.2026. bass.schule.nrw
  4. [4] Bundesverfassungsgericht (2023). Bemerkungen im Abiturzeugnis über die Nichtbewertung einzelner Leistungen sind grundsätzlich geboten. Pressemitteilung Nr. 107/2023 vom 22.11.2023 zum Urteil vom 22.11.2023, 1 BvR 2577/15, 1 BvR 2578/15, 1 BvR 2579/15. Abgerufen am 04.10.2026. bundesverfassungsgericht.de
  5. [5] Schulte-Körne, G. & Galuschka, K. (Koordination) (2015). Diagnostik und Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit Lese- und/oder Rechtschreibstörung. Evidenz- und konsensbasierte Leitlinie (S3). AWMF-Registernummer 028-044. Herausgeber: Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (DGKJP). Letzte inhaltliche Überarbeitung 23.04.2015, gültig bis 22.04.2020. Abgelaufen und in Überarbeitung, Neufassung für den 31.10.2026 angekündigt. Abgerufen am 04.10.2026. register.awmf.org
  6. [6] AWMF-Leitlinienregister (2025). Registernummer 028-044, Anmeldung: S3-Leitlinie Diagnostik und Behandlung bei der Lese- und/oder Rechtschreibstörung (Überarbeitung). Anmeldedatum 23.06.2025, geplante Fertigstellung 31.10.2026. Abgerufen am 04.10.2026. register.awmf.org
  7. [7] Freistaat Bayern. Bayerische Schulordnung (BaySchO) vom 1. Juli 2016, §§ 31–36. Textfassung gültig ab 01.08.2026. Abgerufen am 04.10.2026. gesetze-bayern.de
  8. [8] Bundesverband Legasthenie und Dyskalkulie e. V. (BVL, ein Verband). Legasthenie: Diagnostik. Webseite. Abgerufen am 04.10.2026. bvl-legasthenie.de
  9. [9] Staatliche Schulämter Hessen. Schulpsychologische Beratung und Prävention. Webseite. Abgerufen am 04.10.2026. schulaemter.hessen.de
  10. [10] Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus. Staatliche Schulberatung in Bayern. Webseite. Abgerufen am 04.10.2026. schulberatung.bayern.de
  11. [11] Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg. Schulpsychologische Dienste. Webseite. Abgerufen am 04.10.2026. km.baden-wuerttemberg.de
  12. [12] Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Österreich (2021). Richtlinien für den Umgang mit Lese-/Rechtschreibschwierigkeiten (LRS) im schulischen Kontext. Rundschreiben Nr. 24/2021, Geltung unbefristet. Abgerufen am 04.10.2026. rundschreiben.bmbwf.gv.at
  13. [13] Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK). Bildungssystem Schweiz: Allgemeines. Abgerufen am 04.10.2026. edk.ch
  14. [14] Kanton Zürich, Bildungsdirektion. Nachteilsausgleich in der Volksschule. Abgerufen am 04.10.2026. zh.ch
  15. [15] Gemeinsamer Bundesausschuss (2025). Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL), zuletzt geändert am 15.05.2025, in Kraft seit 05.08.2025, Anlage 1. Abgerufen am 04.10.2026. g-ba.de
  16. [16] Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII), § 35a: Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 04.10.2026. gesetze-im-internet.de
  17. [17] Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII), § 69: Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 04.10.2026. gesetze-im-internet.de

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Hat Pädagogik und Informatik studiert. Schreibt hier über den Forschungsstand zum Lernen und prüft digitale Lernhilfen technisch, bevor sie hier erwähnt werden.

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